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Arbeitsrecht im Profifußball: Wann ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt?

Mrz 14, 2017 | NK | Allgemein | No Comments

Laut Pressemitteilung des VfB Stuttgart hat sich der Verein von seinem Lizenzspieler Kevin Großkreuz einvernehmlich getrennt.

Zuvor wurde in einer öffentlichen Berichterstattung bekannt, der Fußballer Kreuz habe zusammen mit Jugendspielen des VfB Stuttgart ein Bordell besucht und sei im Anschluss in eine Schlägerei verwickelt gewesen. Eine ärztliche Versorgung im Krankenhaus wurde erforderlich.

Kann der Arbeitgeber das außerdienstliche Verhalten eines Mitarbeiters, hier eines Profifußballers, mit einer außerordentlichen Kündigung sanktionieren?

Das Bundesarbeitsgericht differenziert dahingehend, dass unter Umständen Kündigungen für außerdienstliches Verhalten gerechtfertigt sind, wenn dadurch das Arbeitsverhältnis beeinträchtigt wird.

Das öffentliche Interesse an einem ehemaligen Nationalspieler und Profi eines Fußballvereins ist groß. Da wird nicht nur die sportliche Leistung des Sportlers für den Verein wahrgenommen, sondern auch sein Auftreten in der Öffentlichkeit.

Grundsätzlich ist der Profisportler aufgrund des nebenvertraglichen Rücksichtnahmegebotes gegenüber seinem Arbeitgeber, dem Verein, verpflichtet, sich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass das Ansehen seines Vereins in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt wird.

Muss der Verein deshalb die öffentliche Berichterstattung, dass sich ein Profifußballer außerdienstlich prügelt und dazu noch mit minderjährigen Nachwuchssportlern ein Bordell besucht, ohne weiteres hinnehmen?

Die Vorbildwirkung für den Verein und die Nachwuchsspieler dürfte dahin sein.

Käme es zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung, würde diese sicher wieder von öffentlichem Interesse sein. Sowohl der Profifußballer als auch der Verein stünden wieder im öffentlichen Fokus – mit negativen Schlagzeilen.

Fest steht, dass das Image des Vereins geschädigt wurde. Ob das Verhalten des Profifußballers eine außerordentliche Kündigung wegen eines außerdienstlichen Verhaltens rechtfertigt, wäre eine Einzelfallentscheidung.

Mit guten Argumenten wird man eine außerordentliche Kündigung durchaus als rechtmäßig ansehen können.

Die Parteien haben sich aber auf eine Vertragsauflösung als Kompromiss geeinigt.