Der BGH befasste sich mit der Frage, ob ein Wohnortwechsel die sofortige Kündigung eines Fitnessstudiovertrages rechtfertigen würde.
Die Antwort: Nein! Ein Umzug, egal ob beruflich oder familiär bedingt, liege stets im Verantwortungsbereich des Kunden und sei von ihm beeinflussbar.
Damit gaben die Richter des XII. Zivilsenat dem Betreiber eines Fitnessstudio in Hannover statt, der noch ausstehende Beiträge eines Kunden, in diesem Falle eines Zeitsoldaten, in Höhe von 719,90 € geltend machte. Der Zeitsoldat hatte den Vertrag mit dem Studio außerordentlich gekündigt, nachdem er an einen anderen Standort abkommandiert worden war. Seit diesem Zeitpunkt verweigerte er die weitere Zahlung.
Der BGH konnte keinen wichtigen Grund erkennen, der eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen würde.
(vgl. BGH, Urt.v. 04.05.2016, Az.: XII ZR 62/15)