Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.10.2016, Az.: 6 AZR 471/15 die fristlose Kündigung eines Lkw-Fahrers für gerechtfertigt erklärt.
Der Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin (Crystal Meth) gefährden. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Im konkreten Fall nahm der als Lkw-Fahrer beschäftigte Kläger an einem Samstag im privaten Umfeld Crystal Meth ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Am darauffolgenden Dienstag wurde der Drogenkonsum anlässlich einer Polizeikontrolle festgestellt.
Diesen Umstand nahm der Arbeitgeber zum Anlass, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.
Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung zunächst für unwirksam gehalten. Erst die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg.