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Dienstliche Telefonlisten im Jobcenter

Okt 21, 2016 | NK | Allgemein | No Comments

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.10.2016, Az.: 7 C 20.15, entschieden, dass Bedienstete des Jobcenters von ihren Kunden nicht unmittelbar telefonisch zu erreichen sind.

Bekanntermaßen laufen Anrufe im eigens eingerichteten Service-Center mit einheitlichen Telefonnummern auf. Eine Erreichbarkeit des „eigenen Sachbearbeiters“ auf telefonischem Wege ist nicht gegeben. Üblicherweise wird eine Weiterleitung des telefonisch vorgetragenen Anliegens zugesichert.

Das Bundesverwaltungsgericht meint, dass bei einer direkten Erreichbarkeit der Bediensteten die Funktionsfähigkeit und effektive Aufgabenerledigung staatlicher Behörden gefährdet ist. Ein Anspruch auf Übermittlung der Telefonlisten ohne vorherige Einwilligung ergibt sich nicht aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG).