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„Nicht nur das Telefonieren am Steuer ist verboten – auch das Laden!“

Jan 25, 2016 | NK | Allgemein | No Comments

Gemäß § 23 Abs. 1a StVO darf der Fahrzeugführer während der Fahrt kein Mobiltelefon benutzen, wenn dazu das Mobiltelefon in die Hand genommen werden muss.

Das Amtsgericht Oldenburg hat jetzt einen Lkw-Fahrer zu einem Bußgeld in Höhe von 60,00 € wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass Polizeibeamte beobachteten, wie der Lkw-Fahrer während der Fahrt ein Handy zum Laden angeschlossen habe.

Das OLG Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führe, verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse, § 23 Abs. 1a StVO. Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar. Durch die gesetzliche Vorschrift soll sichergestellt werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z. B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.

(vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 –  2 Ss (OWi) 290/15; die Entscheidung ist rechtskräftig!)