Left Right

Verkehrsrecht: Fahrtenbuchauflage

Mrz 14, 2017 | NK | Allgemein | No Comments

Wann kann die Behörde die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches für ein Kraftfahrzeug aussprechen?

Die Auferlegung eines Fahrtenbuches gemäß § 31 a Abs. 1 S. 1 StVZO setzt grundsätzlich voraus, dass der Halter von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß möglichst umgehend benachrichtigt wird. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter im Regelfall innerhalb von zwei Wochen benachrichtigt wird. Damit wird sichergestellt, dass er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann.

Wenn die zuverlässige Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen.

Das ist der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Ob die Anordnung verhältnismäßig ist, wurde von Gerichten bereits dann bejaht, wenn es sich um einen ersten Verstoß handele und dieser mit einem Punkt geahndet werde. Die an den Fahrzeughalter gerichtete Fahrtenbuchauflage hat den Zweck, bei künftigen Verkehrsverstößen die Feststellung des Fahrzeugführers zu ermöglichen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2017, Az.: 8 A 671/16; VG Augsburg, Urteil vom 12.05.2016, Az.: Au 3 K 15.1218).