Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 19.1.2016 mit der Frage befasst, ob ein Darlehensnehmer bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehens – beispielsweise bei Veräußerung der Immobilie oder Scheidung – die volle Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss.
Nicht immer, meinen die Richter, sofern der Kunde in dem Kreditvertrag Sondertilgungsrechte vereinbart hat.
Bei einem Sondertilgungsrecht hat der Kunde mit seiner Bank vereinbart, dass er bei einem durch eine Grundschuld oder Hypothek abgesicherten Darlehen mit einem festen Zinssatz über die Laufzeit zu gewissen Zeitpunkten einen Teil des Darlehens zurückzahlen darf, ohne der Bank für ihren damit verbundenen Zinsverlust eine Entschädigung zahlen zu müssen.
Als Vorfälligkeitsentschädigung könne die Bank neben ihrem erhöhten Verwaltungsaufwand nur den Zinsschaden für ihre rechtlich geschützte Zinserwartung ersetzt verlangen §490 Abs.2, Satz 3 BGB. Gewähre die Bank dem Kunden aber ein Sondertilgungsrecht, dann gebe sie damit von vornherein ihre rechtlich geschützte Zinserwartung in Höhe des Sondertilgungsrechts auf.
Um diese Folgen auszuschließen, hatten diverse Kreditinstitute in der Vergangenheit zunehmend versucht, ihren Kunden zwar Sondertilgungsrechte einzuräumen, sie zugleich jedoch in einer weiteren Vertragsklausel begrenzt. Es wurde festgeschrieben, dass diese Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der außerplanmäßigen Kündigung des Darlehens nicht zugunsten der Kunden zu berücksichtigen seien.
Die Klausel – so die BGH-Richter – sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 490 BGB unvereinbar und damit nichtig.
(vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2016, Az. XI ZR 388/14)