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VW-Kunde: Umtausch ausgeschlossen!

Mrz 21, 2016 | NK | Allgemein | No Comments

Das Landgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 16.03.2016, Az.: 2 O 425/15, die Klage eines VW-Kunden abgewiesen, der eine Rückabwicklung seines Autokaufs aufgrund des Abgas-Skandals erreichen wollte.

Das Gericht meinte, dass in der verwendeten „Schummelsoftware“ keine erhebliche Pflichtverletzung zu sehen sei, die dem Käufer das Recht zur Rückabwicklung einräumen würde.

Die verwendete Software des Konzerns, die eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Abgasreinigung vortäuschte, stellt nach Auffassung der Richter einen geringfügigen Mangel dar. Die Beseitigung des geringfügigen Mangels liegt unter der sogenannten „Bagatellgrenze“ von 1% des Kaufpreises.

Der Konzern hat dem Kraftfahrtbundesamt ein Update der Software vorgelegt, welches genehmigt wurde. Dadurch werden Kosten in Höhe von ca. 100,00 € verursacht, während der Kaufpreis des betroffenen VW Tiguan etwa 38.000,00 € betrug.

Das Gericht merkte weiter an, dass das beklagte Autohaus wegen des Mangels kein Verschulden treffe, da ihm das Verhalten des Herstellers Volkswagen nicht zugerechnet werden könne.

(vgl. LG Bochum, Urt.v. 16.03.2016, Az.: 2 O 425/15)