Wohnung wirksam gekündigt – Mieter zieht nicht aus
Wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag erfüllt und seine Miete entrichtet, besteht kaum eine Möglichkeit einen unbefristeten Mietvertrag zu kündigen. Anders gestaltet sich die Situation, wenn der Eigentümer sogenannten Eigenbedarf angemeldet.
Nach Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist ist der Mieter gehalten, aus der Mietwohnung auszuziehen. Zieht der Mieter nicht aus, muss er mit einer Räumungsklage rechnen. Selbst wenn der Mieter die vereinbarte Miete und die anfallenden Betriebskosten monatlich pünktlich weiterzahlt, wird er zur Räumung verurteilt werden und darüber hinaus steht dem Vermieter/Eigentümer eine Nutzungsentschädigung wegen der verspäteten Rückgabe der Wohnung zu.
Diese Nutzungsentschädigung berechnet sich aus der Differenz der tatsächlich gezahlten Miete und der Miete, die der Vermieter bei einer Neuvermietung hätte erzielen können.
Der Umstand, dass der Vermieter die Immobilie zum Eigenbedarf nutzen wollte, ist nach Auffassung des BGH unerheblich.
(vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2017, Az.: VIII ZR 17/16)